Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsamtsgesetz
SchAG NRW§ 13 Sachliche Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/13#abs-1 (1) Das Schiedsamt ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig
1. für die Verfahren, in denen nach § 53 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 818) geändert worden ist, ein Einigungsversuch durchzuführen ist (obligatorische Schlichtung) und
2. für sonstige Schlichtungsverfahren (fakultative Schlichtung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/13#abs-2 (2) Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in
1. bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien-
oder Arbeitsgerichte fallen, und
2. Streitigkeiten wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die in Presse und Rundfunk begangen worden sind.